Kontext und Problemstellung
Amtliche Bekanntmachungen sind kein Hinweistext. Sie wirken rechtlich. Mit der Veröffentlichung beginnen Fristen zu laufen. Satzungen treten in Kraft. Beteiligungsrechte entstehen.
Darum zählt jedes Detail: der Wortlaut, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die herausgebende Stelle. Kommt es später zu Streit oder Prüfung, muss die Kommune belegen können, was veröffentlicht wurde und wann. Die Bekanntmachung wird damit selbst zum Beweisgegenstand.
Papier liefert automatisch eine feste Fassung
Im Papierverfahren ist das einfach. Ein Aushang oder ein gedrucktes Amtsblatt schafft eine feste Fassung. Sie lässt sich nicht nachträglich ändern. Korrekturen erscheinen als eigene Berichtigung oder Neubekanntmachung.
Online ist veränderlich – das muss das Verfahren verhindern
Im Internet lässt sich Inhalt technisch jederzeit bearbeiten oder löschen. Für amtliche Bekanntmachungen ist das unzulässig. Auch online muss klar feststehen, welche Fassung maßgeblich ist und unverändert bleibt.
Daraus folgt eine klare Anforderung: Online‑Bekanntmachungen brauchen eine feste, nachweisbare und überprüfbare Veröffentlichungsfassung. Wie diese entsteht und welche Aufgaben ein System dafür übernimmt, beschreibt das nächste Kapitel.
Anforderungen und Systemaufgaben einer rechtssicheren Online‑Bekanntmachung
Rechtssicherheit entsteht durch einen festen AblaufEine rechtssichere Online‑Bekanntmachung entsteht nicht durch das Hochladen eines Textes. Sie entsteht durch einen geregelten Prozess. Jeder Schritt muss klar festgelegt und dokumentiert sein.
Ziel ist immer dasselbe: Für jede Bekanntmachung gibt es genau eine maßgebliche Fassung. Diese Fassung ist unveränderlich, extern prüfbar und dokumentiert.
Warum „extern prüfbar“ der entscheidende Punkt istIm Streitfall reicht es nicht, dass die Kommune intern etwas protokolliert hat. Dritte müssen prüfen können, ob die Fassung unverändert ist und von der zuständigen Stelle stammt.
Genau dafür sind qualifizierte Vertrauensdienste gemacht. Sie liefern eine Prüfung, die außerhalb der Organisation nachvollziehbar ist.
QES und QeSealFür die qualifizierte Absicherung gibt es zwei etablierte Werkzeuge:
Qualifizierte elektronische Signatur (QES): Eine natürliche Person signiert. Die Signatur hat die Rechtswirkung einer handschriftlichen Unterschrift.
Qualifiziertes elektronisches Siegel (QeSeal): Eine Organisation versieht das Dokument mit einem Siegel. Das Siegel trägt eine Beweisvermutung für Datenintegrität und die Richtigkeit der Herkunftsangabe.
Beide Verfahren machen Integrität und Herkunft extern prüfbar. Der Unterschied liegt im Absender: Person (Signatur) oder Organisation (Siegel).
Änderungen nur als Berichtigung oder NeubekanntmachungNach der Veröffentlichung darf die Fassung nicht still geändert werden. Korrekturen erfolgen nur als Berichtigung oder Neubekanntmachung.
Das Verfahren setzt dafür auf Fixierung und Versionierung: Die veröffentlichte Fassung bleibt stehen. Eine Korrektur erzeugt eine neue Version mit eigener veröffentlichter Fassung.
Landesrechtliche Anforderungen und kommunale Praxis
Landesrecht setzt den Rahmen für Sicherung und Nachweis
Die konkreten Vorgaben für Online‑Bekanntmachungen ergeben sich vor allem aus dem Landesrecht. Die Vorschriften regeln, wann eine Veröffentlichung im Internet zulässig ist und wie die verkündete Fassung zu sichern ist.
Der gemeinsame Kern: Schutz vor Löschung und Verfälschung
Trotz unterschiedlicher Formulierungen verfolgen die Länder dasselbe Ziel. Die veröffentlichte Fassung soll vor Löschung und Verfälschung geschützt sein. Ihre Integrität soll gewahrt bleiben. Der Vollzug soll nachvollziehbar dokumentiert werden.
Viele Regelungen verlangen dafür technische und organisatorische Maßnahmen. Teilweise schreiben sie ausdrücklich einen Vollzugsnachweis oder einen Bekanntmachungsvermerk zur Akte vor. In einzelnen Ländern ist zudem eine qualifizierte elektronische Absicherung ausdrücklich benannt.
Trend und Ausblick: Etappen der Online-Bekanntmachung
Online-Bekanntmachungen sind in vielen Ländern seit Jahren rechtlich möglich. In der Praxis kommt die Umstellung aber erst nach und nach an. Kommunen ändern dafür ihre Geschäftsordnung oder Hauptsatzung. Erst dann wird die digitale Veröffentlichung zum maßgeblichen Verkündungsweg.
Der Grund ist selten das Recht. Der Grund ist die Umsetzung. Die Kommune muss den Ablauf festlegen, Zuständigkeiten klären und den Vollzug sauber dokumentieren. Außerdem muss sie den Zugang für Menschen ohne Internet absichern. Erst wenn das steht, stellt sie um.
Die Entwicklung verläuft dabei meist in drei Etappen. Die Richtung ist klar: vom Zusatzkanal zur alleinigen Verkündung – und von offenen Mindestvorgaben zu konkreten Sicherungsanforderungen.
Etappe 1: Online zusätzlich
Viele Kommunen starten mit einer Doppelstrategie. Sie veröffentlichen wie bisher (Aushang, Amtsblatt, Zeitung) und stellen die Inhalte zusätzlich ins Internet. Das verbessert Reichweite und Service. Es macht die Online-Fassung aber noch nicht zur maßgeblichen Verkündung.
In dieser Etappe zählt rechtlich oft weiter die analoge Form. Den Nachweis liefert das Papier automatisch: feste Fassung, keine stillen Änderungen.
Etappe 2: Online als Verkündung möglich – Sicherung bleibt offen (TOM)
In der zweiten Etappe erlaubt das Landesrecht die digitale Verkündung. Gleichzeitig bleiben die Sicherungsvorgaben häufig allgemein. Typisch sind Formeln wie „technische und organisatorische Maßnahmen“, „dauerhaft verfügbar“ oder „gegen Löschung und Verfälschung“.
Diese Offenheit hat Folgen. Die Kommune muss selbst festlegen, wie sie die Schutzziele erreicht. Entscheidend wird, dass sie später belegen kann:
welche Fassung veröffentlicht war, zu welchem Zeitpunkt, und dass niemand den Inhalt danach still geändert hat.
Damit ändert sich der Charakter der Bekanntmachung. Sie ist nicht mehr nur Information. Sie ist im Streitfall ein Beweisstück.
Etappe 3: Beweisfest veröffentlichen – Anforderungen werden strenger und konkreter
In der dritten Etappe ziehen die Anforderungen an. Aus „TOM“ wird häufiger „Stand der Technik“. In einzelnen Ländern nennt das Recht die Technik sogar ausdrücklich. Baden-Württemberg geht hier am weitesten: Dort muss die veröffentlichte Fassung ausdrücklich durch qualifizierte elektronische Signatur oder qualifiziertes elektronisches Siegel abgesichert werden.
Damit reicht eine interne Dokumentation nicht mehr als Kernbeleg. Die veröffentlichte Fassung muss Integrität und Herkunft extern prüfbar nachweisen.
Praxis: Umstellung kommt – aber zeitversetzt
Zwei Beispiele zeigen, wie die Umstellung in der Fläche ankommt:
Taufkirchen (Vils)
Taufkirchen (Vils) veröffentlicht amtliche Bekanntmachungen seit Juni 2024 nur noch online. Die Gemeinde hat die Anschlagtafeln abgeschafft. Ein Aushang am Rathaus bleibt nur als Hinweis bestehen. Als Gründe nennt die Gemeinde neue rechtliche Möglichkeiten, geringere Kosten und eine bessere Verfügbarkeit. Sie verweist außerdem auf beschädigte Anschlagtafeln durch Vandalismus, die die Rechtssicherheit gefährden können.
Saalfeld/Saale
Saalfeld/Saale stellt laut Stadtinformation ab 1. Januar 2026 auf digitale Bekanntmachung als alleinige ortsübliche Verkündungsform um. Für Fälle, in denen eine elektronische Veröffentlichung nicht zulässig ist, sieht die Regelung einen Aushang am Rathaus vor. Bürger ohne Internetzugang erhalten analoge Zugänge: ein kostenfreier Einsichtnahme-Ordner im Bürgerbüro und Ausdruckmöglichkeiten.
Die Reise geht klar Richtung „online als alleinige Verkündung“. Nicht weil das Recht neu wäre, sondern weil die Praxis Zeit braucht, um Verfahren, Nachweise und Zugänge stabil aufzusetzen. Gleichzeitig werden die Anforderungen strenger. Je mehr die Online-Bekanntmachung rechtlich zur Hauptform wird, desto wichtiger wird eine Veröffentlichung, die auch später noch hält.
Referenzimplementierung mit imperia CMS und Sign2X
imperia trennt Entwurf und veröffentlichte Fassung
Die Anforderungen lassen sich als klarer Veröffentlichungsprozess in imperia abbilden. Das System trennt strikt zwischen Entwurf und veröffentlichter Fassung und führt alle Schritte nachvollziehbar zusammen.
Bekanntmachungen entstehen zunächst im Entwurfsstatus. Redakteure können Inhalte bearbeiten, prüfen und freigeben. Solange der Entwurf offen ist, bleiben Änderungen möglich.
Mit Abschluss des Workflows wird das Dokument beendet. Ab diesem Zeitpunkt ist es für die Redaktion nicht mehr bearbeitbar. Korrekturen erfolgen nur über eine neue Version. Jede Veröffentlichung erhält damit eine feste und unveränderliche Fassung.
Metadaten und PDF‑Anhänge bilden die Veröffentlichungsbasis
Zu jedem Dokument pflegt das System strukturierte Metadaten, etwa Titel oder Veröffentlichungszeitpunkt. Zusätzlich werden die vorgesehenen PDF‑Anhänge hinterlegt.
Diese PDFs bilden die eigentliche Veröffentlichungsfassung.
Qualifizierte Absicherung läuft im Workflow über Sign2X
Vor der Veröffentlichung sichert imperia die PDFs qualifiziert elektronisch ab. Über den integrierten Dienst Sign2X werden die Dokumente signiert oder versiegelt.
Danach übernimmt das System die abgesicherte Fassung wieder. Integrität und Herkunft sind damit extern prüfbar.
Unveränderliche Rubrik schützt die verkündete Fassung
Anschließend verschiebt imperia die Dokumente in eine Rubrik für unveränderliche Inhalte. Dort sind sie vor nachträglicher Bearbeitung geschützt.
Die Veröffentlichung erfolgt zeitgesteuert oder zum festgelegten Termin. Online erscheint genau die zuvor fixierte und abgesicherte Fassung.
Vollzug wird belegt und an die Akte übergeben
Gleichzeitig dokumentiert das System den Vollzug. Es hält fest, welche Fassung wann und von wem veröffentlicht wurde.
Daraus entsteht ein Vollzugsnachweis oder Bekanntmachungsvermerk. Dokument und Nachweis werden gemeinsam bereitgestellt und zur Akte genommen.
Ein durchgängiger Prozess ohne stille Änderungen
Der Ablauf ist durchgängig: erstellen, prüfen, freigeben, fixieren, qualifiziert absichern, veröffentlichen, dokumentieren, archivieren.
imperia steuert diese Schritte und verhindert stille Änderungen. So erfüllt das System die organisatorischen und rechtlichen Anforderungen an rechtssichere Online‑Bekanntmachungen.
Beweisfest veröffentlichen – jetzt sauber aufstellen
Die Entwicklung ist klar: Online-Bekanntmachungen werden zunehmend zum maßgeblichen Verkündungsweg. Gleichzeitig werden die Anforderungen strenger. Aus „technischen und organisatorischen Maßnahmen“ wird öfter „Stand der Technik“. Einzelne Länder nennen die Technik bereits ausdrücklich. Baden-Württemberg geht am weitesten: Dort muss die veröffentlichte Fassung durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel abgesichert sein.Für Kommunen heißt das: Rechtssicherheit entsteht nicht durch ein einzelnes Dokument im Netz. Sie entsteht durch einen Ablauf, der später Beweise trägt. Im Streitfall muss die Kommune zeigen können,
● welche Fassung veröffentlicht wurde,
● wann sie veröffentlicht wurde,
● von welcher Stelle sie stammt,
● und dass der Inhalt nach der Veröffentlichung nicht still verändert wurde.
Auch außerhalb von Baden-Württemberg lohnt es sich, diesen Standard schon heute einzubauen. Wer die veröffentlichte Fassung konsequent mit QeSeal oder QES absichert und das Verfahren fest in den Veröffentlichungsprozess integriert, erfüllt den Kern der künftigen Anforderungen: Integrität und Herkunft sind extern prüfbar.Dazu gehören drei Bausteine, die zusammen wirken:
1. Fixierung der veröffentlichten Fassung
Nach der Veröffentlichung bleibt die Fassung unverändert. Korrekturen laufen nur als Berichtigung oder Neubekanntmachung über eine neue Version.
2. Qualifizierte Absicherung (QeSeal/QES)
Die veröffentlichte Fassung weist Integrität und Herkunft nach – nicht nur intern, sondern für Dritte prüfbar.
3. Revisionssichere Dokumentation und Archivierung
Der Vollzug ist nachvollziehbar dokumentiert und wird zusammen mit der Fassung zur Akte genommen.
Wer diesen Ablauf jetzt etabliert, erfüllt die heutigen Vorgaben – und ist vorbereitet, wenn „Stand der Technik“ zur messbaren Pflicht wird. Die Veröffentlichung bleibt dann nicht nur formell korrekt, sondern auch später noch belastbar.
Über pirobase imperia
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